Richtwert (in bestehenden Expositionssituationen): Unterschied zwischen den Versionen
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*einen Richtwert (für Einzelpersonen der Bevölkerung während Sanierungsmaßnahmen) für die effektive Dosis von sechs Millisievert im Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung“, der während einer Sanierungsmaßnahme, die mit einer vorübergehenden erhöhten Exposition verbunden ist, nicht überschritten werden darf. (§ 139 StrlSchG). | *einen Richtwert (für Einzelpersonen der Bevölkerung während Sanierungsmaßnahmen) für die effektive Dosis von sechs Millisievert im Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung“, der während einer Sanierungsmaßnahme, die mit einer vorübergehenden erhöhten Exposition verbunden ist, nicht überschritten werden darf. (§ 139 StrlSchG). | ||
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Version vom 10. März 2023, 12:55 Uhr
Weder die ICRP-Publiktion 103 noch die Richtlinie 2013/59/Euratom benutzen den Begriff „Richtwert“ im Zusammenhang mit bestehenden Expositionssituationen.
In bestehenden Expositionen bezeichnen in Deutschland andere Rechtsvorschriften auch einen in einer Rechtsvorschrift festgelegten Wert als „Richtwert“ (z. B. StrlSchG 2017 § 62 Abs. 3[1] im Zusammenhang mit der Entlassung von Rückständen aus der Überwachung).
Der Richtwert für die Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände nach § 62 StrlSchG von 1 Millisievert im Kalenderjahr dient der Abgrenzung zwischen einem Sachverhalt, der der strahlenschutzrechtlichen Überwachung unterliegt und einem solchen, der der strahlenschutzrechtlichen Überwachung nicht mehr unterliegt (Richtwert für die Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände nach § 62 StrlSchG.
Das StrlSchG 2017 legt fest:
- als Maßstab für den Schutz der Bevölkerung einen Richtwert für die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung, die durch die Beseitigung oder Verwertung überwachungsbedürftiger Rückstände bedingt ist, dass eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr auch ohne weitere Maßnahmen nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung nicht überschritten wird. (§ 62 StrlSchG)
- als Maßstab für eine Grundstücksnutzung ohne Einschränkungen, dass die Exposition, der Einzelpersonen der Bevölkerung durch die nicht entfernten Rückstände aus industriellen oder bergbaulichen Prozessen ausgesetzt sind, den Richtwert (für die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch die nicht entfernten Rückstände aus industriellen oder bergbaulichen Prozessen) einer effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreitet. (§ 64 StrlSchG)
- einen Richtwert (für Einzelpersonen der Bevölkerung während Sanierungsmaßnahmen) für die effektive Dosis von sechs Millisievert im Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung“, der während einer Sanierungsmaßnahme, die mit einer vorübergehenden erhöhten Exposition verbunden ist, nicht überschritten werden darf. (§ 139 StrlSchG).
Referenzen
- ↑ Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist