Medizinische Strahlenexposition: Unterschied zwischen den Versionen
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Expositionen, die Patienten als Teil ihrer eigenen medizinischen oder zahnmedizinischen Diagnose oder Behandlung erhalten und Expositionen, die Personen, die nicht [[Strahlenexposition, berufliche |beruflich exponiert]] sind, wissentlich erhalten, während sie freiwillig bei der Betreuung und Begleitung von Patienten helfen, sowie Expositionen, die Probanden im Rahmen eines biomedizinischen Forschungsprogramms erhalten. | |||
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===In Rechtstexten=== | |||
Medizinische Exposition ist die Exposition von Patienten oder asymptomatischen Personen als Teil ihrer eigenen medizinischen oder zahnmedizinischen Untersuchung oder Behandlung, die ihrer Gesundheit zugute kommen soll, sowie die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen wie auch Probanden im Rahmen der medizinischen oder biomedizinischen Forschung. | Medizinische Exposition ist die Exposition von Patienten oder asymptomatischen Personen als Teil ihrer eigenen medizinischen oder zahnmedizinischen Untersuchung oder Behandlung, die ihrer Gesundheit zugute kommen soll, sowie die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen wie auch Probanden im Rahmen der medizinischen oder biomedizinischen Forschung. | ||
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Version vom 14. April 2023, 14:39 Uhr
Sprachen: | Deutsch English |
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Titel ändern: Medizinische Exposition (Ensprechend StrlSchG & StrlSchV) Vorschlag aus A7
Medizinische Exposition ist die Exposition
- eines Patienten oder einer asymptomatischen Person, an dem oder der im Rahmen seiner oder ihrer medizinischen oder zahnmedizinischen Untersuchung oder Behandlung, die seiner oder ihrer Gesundheit zugutekommen soll, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden,
- einer Person, an der mit ihrer Einwilligung oder mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung angewendet werden oder
- einer einwilligungsfähigen oder mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten handelnden Person, die sich wissentlich und willentlich ionisierender Strahlung aussetzt, indem sie außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig Personen unterstützt oder betreut, an denen im Rahmen ihrer medizinischen oder zahnmedizinischen Untersuchung oder Behandlung oder im Rahmen der medizinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden (Betreuungs-oder Begleitperson).
Weitere Definitionen
In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK
Expositionen, die Patienten als Teil ihrer eigenen medizinischen oder zahnmedizinischen Diagnose oder Behandlung erhalten und Expositionen, die Personen, die nicht beruflich exponiert sind, wissentlich erhalten, während sie freiwillig bei der Betreuung und Begleitung von Patienten helfen, sowie Expositionen, die Probanden im Rahmen eines biomedizinischen Forschungsprogramms erhalten.
- Commission on Radiological Protection (ICRP). Die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007 : ICRP-Veröffentlichung 103 - Deutsche Ausgabe verabschiedet im März 2007. Deutsche Ausgabe. BfS-SCHR-47/09, Salzgitter November 2009.
- Aktuell verwendet in: SSK 2015[2]
Im ICRP Glossary (Englisch)
In Rechtstexten
Medizinische Exposition ist die Exposition von Patienten oder asymptomatischen Personen als Teil ihrer eigenen medizinischen oder zahnmedizinischen Untersuchung oder Behandlung, die ihrer Gesundheit zugute kommen soll, sowie die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen wie auch Probanden im Rahmen der medizinischen oder biomedizinischen Forschung.
Referenzen
- ↑ Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6