Alarmmaßnahmen: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Glossar Strahlenschutz
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
== Siehe auch == | == Siehe auch == | ||
*[[Alarmierung]] | *[[Alarmierung im kerntechnischen Notfall]] | ||
*[[Alarmierungskriterium]] | *[[Alarmierungskriterium]] | ||
*[[Alarmordnung]] | *[[Alarmordnung]] |
Version vom 14. April 2023, 15:18 Uhr
Alarmmaßnahmen sind die einer Alarmstufe zugeordneten Maßnahmen. Alarmmaßnahmen 1 dienen insbesondere der Herstellung der Arbeitsfähigkeit der Katastrophenschutzleitung und der Messdienste, der Lageermittlung und bewertung sowie der Unterrichtung der Bevölkerung. Alarmmaßnahmen 2 dienen der Abwehr akuter Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und umfassen insbesondere Maßnahmen wie „Aufenthalt in Gebäuden“, „Verteilung und Einnahme von Jodtabletten“ sowie „Evakuierung“.
- Aktuell verwendet in:
- SSK 2015 - Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen[1]
Siehe auch
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission Verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B4