Freigrenze: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
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Freigrenzen sind Werte der [[Aktivität]] und [[Spezifische Aktivität|spezifischen Aktivität]] [[Radioaktiver Stoff|radioaktiver Stoffe]], die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind und für [[Tätigkeit]]en im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dienen.  
Freigrenzen sind Werte der [[Aktivität]] und [[Spezifische Aktivität|spezifischen Aktivität]] [[Radioaktiver Stoff|radioaktiver Stoffe]], die in der StrlSchV festgelegt sind und für [[Tätigkeit]]en im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach dem Strahlenschutzrecht dienen.  
:Nach: {{StrlSchG2017|5|15}}
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Version vom 27. April 2023, 12:39 Uhr

Freigrenzen sind Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in der StrlSchV festgelegt sind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach dem Strahlenschutzrecht dienen.

Nach: StrlSchG 2017 § 5 Abs. 15[1]

Weitere Definitionen

Im ICRP Glossary (Englisch)

Exemption level

In Rechtstexten

Die Freigrenze ist ein von einer zuständigen Behörde oder in den Rechtsvorschriften festgelegter Wert, ausgedrückt als Aktivitätskonzentration oder Gesamtaktivität, bis zu dessen Erreichen eine Strahlungsquelle nicht anmeldungs- oder zulassungspflichtig ist.

Art 4 Abs. 34 Richtlinie 2013/59/Euratom

Referenzen

  1. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist