Nachforschungsschwelle (Inkorporationsüberwachung): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
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==Siehe auch ==
==Siehe auch ==
*[[Überprüfungsschwelle]]
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In SSK Band 43 gibt es eine “Überprüfungsschwelle”, die in etwa ähnlich definiert ist. Diese sollte dann wohl auch ins Glossar aufgenommen werden.


==Referenzen==
==Referenzen==

Version vom 28. April 2023, 10:45 Uhr

Unterhalb der Nachforschungsschwelle (NFS) kann die Dosisermittlung für inkorperierte Radionuklide mit Referenzverfahren erfolgen. Oberhalb der Nachforschungsschwelle werden die tatsächlichen Expositionsbedingungen, soweit bekannt, herangezogen.

Als Nachforschungsschwelle in der Inkorporationsüberwachung ist definiert: 6 mSv im Kalenderjahr für die effektive Dosis oder 30 Prozent der Jahresgrenzwerte der Organdosis, wenn letztere grenzwertbestimmend ist.

Nach: RiPhyKo Teil 2 (Inkorporationsüberwachung)[1]

Siehe auch

Referenzen

  1. Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen. Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) (§§ 40, 41 und 42 StrlSchV). Anlage zum RdSchr. vom 12.1.2007 – RS II 3 - 15530/1