Notfallplan: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Glossar Strahlenschutz
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Version vom 23. August 2023, 09:27 Uhr
Hinweis auf ANoPl etc ergänzen
Ein Notfallplan enthält Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien. Bund und Länder stellen Notfallpläne auf. In den Notfallplänen sind die geplanten angemessenen Reaktionen auf mögliche Notfälle anhand bestimmter Referenzszenarien darzustellen (vgl. Abschnitt 3 StrlSchG).
Ein Notfallplan enthält Vorkehrungen zur Planung angemessener Reaktionen auf eine Notfallexpositionssituation anhand postulierter Ereignisse und entsprechender Szenarien.
- Art 4 Abs. 30 Richtlinie 2013/59/Euratom
- Aktuell verwendet in:
- SSK 2015 - Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima[1]
Weitere Definitionen
Im ICRP Glossary (Englisch)
Siehe auch
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B3