Strahlenschutzvorsorgemaßnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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Strahlenschutzvorsorgemaßnahmen sind Maßnahmen, um die [[Strahlenexposition]] der Menschen und die radioaktive [[Kontamination (radioaktive)|Kontamination]] der [[Umwelt im Strahlenschutz|Umwelt]] im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände so gering wie möglich zu halten. Dazu gehören vor allem Verbote und Beschränkungen im Bereich von Lebens-, Futter- und Arzneimitteln und Abfällen, Kontrollen und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie  Empfehlungen für Verhaltensweisen der Bevölkerung.   
Strahlenschutzvorsorgemaßnahmen sind Maßnahmen, um die [[Strahlenexposition]] der Menschen und die radioaktive [[Kontamination (radioaktive)|Kontamination]] der [[Umwelt im Strahlenschutz|Umwelt]] im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände so gering wie möglich zu halten. Dazu gehören vor allem Verbote und Beschränkungen im Bereich von Lebens-, Futter- und Arzneimitteln und Abfällen, Kontrollen und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie  Empfehlungen für Verhaltensweisen der Bevölkerung.   


==Weitere Definitionen==
===In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK===
Strahlenschutzvorsorgemaßnahmen sind Maßnahmen, um die [[Strahlenexposition]] der Menschen und die radioaktive [[Kontamination (radioaktive)|Kontamination]] der [[Umwelt im Strahlenschutz|Umwelt]] im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und unter Berücksichtigung aller Umstände so gering wie möglich zu halten. Dazu gehören vor allem Verbote und Beschränkungen im Bereich von Lebens-, Futter- und Arzneimitteln und Abfällen, Kontrollen und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie  Empfehlungen für Verhaltensweisen der Bevölkerung.  
Strahlenschutzvorsorgemaßnahmen sind Maßnahmen, um die [[Strahlenexposition]] der Menschen und die radioaktive [[Kontamination (radioaktive)|Kontamination]] der [[Umwelt im Strahlenschutz|Umwelt]] im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und unter Berücksichtigung aller Umstände so gering wie möglich zu halten. Dazu gehören vor allem Verbote und Beschränkungen im Bereich von Lebens-, Futter- und Arzneimitteln und Abfällen, Kontrollen und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie  Empfehlungen für Verhaltensweisen der Bevölkerung.  
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Version vom 4. Januar 2024, 15:33 Uhr

Strahlenschutzvorsorgemaßnahmen sind Maßnahmen, um die Strahlenexposition der Menschen und die radioaktive Kontamination der Umwelt im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände so gering wie möglich zu halten. Dazu gehören vor allem Verbote und Beschränkungen im Bereich von Lebens-, Futter- und Arzneimitteln und Abfällen, Kontrollen und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie  Empfehlungen für Verhaltensweisen der Bevölkerung.

Weitere Definitionen

In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK

Strahlenschutzvorsorgemaßnahmen sind Maßnahmen, um die Strahlenexposition der Menschen und die radioaktive Kontamination der Umwelt im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und unter Berücksichtigung aller Umstände so gering wie möglich zu halten. Dazu gehören vor allem Verbote und Beschränkungen im Bereich von Lebens-, Futter- und Arzneimitteln und Abfällen, Kontrollen und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie  Empfehlungen für Verhaltensweisen der Bevölkerung.

Aktuell verwendet in: SSK 2015[1]

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission Verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B4