Alarmierungskriterien (bei Notfällen in kerntechnischen Anlagen): Unterschied zwischen den Versionen
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Alarmierungskriterien bei Notfällen in kerntechnischen Anlagen sind Vorgaben für Betreiber kerntechnischer Anlagen, bei deren Erreichen bzw. Überschreiten die [[Alarmierung (bei Notfällen in kerntechnischen Anlagen)|Alarmierung]] der Katastrophenschutzbehörde durchzuführen ist. Die Kriterien sind unterteilt in Allgemeine (Dosis-)Kriterien, Anlagenkriterien, Emissionskriterien und Immissionskriterien. | Alarmierungskriterien bei Notfällen in kerntechnischen Anlagen sind Vorgaben für Betreiber kerntechnischer Anlagen, bei deren Erreichen bzw. Überschreiten die [[Alarmierung (bei Notfällen in kerntechnischen Anlagen)|Alarmierung]] der Katastrophenschutzbehörde durchzuführen ist. Die Kriterien sind unterteilt in Allgemeine (Dosis-)Kriterien, Anlagenkriterien, Emissionskriterien und Immissionskriterien. | ||
Nach den aktuellen Rahmenempfehlungen sind bei der Alarmierung zwei [[Alarmstufe]]n zu unterscheiden, nämlich Voralarm und Katastrophenalarm. Die Alarmstufe fasst die bei einer Alarmmeldung zu ergreifenden Alarmierungen und [[Alarmmaßnahmen]] zusammen. Alarmstufen werden vom Betreiber in der Alarmmeldung vorgeschlagen und von der Katastrophenschutzleitung festgelegt. | Nach den aktuellen Rahmenempfehlungen sind bei der Alarmierung zwei [[Alarmstufe]]n zu unterscheiden, nämlich Voralarm und Katastrophenalarm. Die Alarmstufe fasst die bei einer Alarmmeldung zu ergreifenden Alarmierungen und [[Alarmmaßnahmen]] zusammen. Alarmstufen werden vom Betreiber in der Alarmmeldung vorgeschlagen und von der Katastrophenschutzleitung festgelegt. | ||
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Version vom 26. März 2024, 10:27 Uhr
Alarmierungskriterien bei Notfällen in kerntechnischen Anlagen sind Vorgaben für Betreiber kerntechnischer Anlagen, bei deren Erreichen bzw. Überschreiten die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durchzuführen ist. Die Kriterien sind unterteilt in Allgemeine (Dosis-)Kriterien, Anlagenkriterien, Emissionskriterien und Immissionskriterien. Nach den aktuellen Rahmenempfehlungen sind bei der Alarmierung zwei Alarmstufen zu unterscheiden, nämlich Voralarm und Katastrophenalarm. Die Alarmstufe fasst die bei einer Alarmmeldung zu ergreifenden Alarmierungen und Alarmmaßnahmen zusammen. Alarmstufen werden vom Betreiber in der Alarmmeldung vorgeschlagen und von der Katastrophenschutzleitung festgelegt.
- Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.
Siehe auch
Weitere Definitionen
In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK
Vorgaben für Betreiber kerntechnischer Einrichtungen, bei deren Erreichen bzw. Überschreiten die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörde durchzuführen ist. Die Kriterien sind unterteilt in Allgemeine (Dosis-)Kriterien, Anlagenkriterien, Emissionskriterien und Immissionskriterien.
Im ICRP Glossary (Englisch)
Referenzen
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B3
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission Verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B4