Vorverteilung (von Iodtabletten): Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 6: | Zeile 6: | ||
Die für die Iodblockade vorgesehenen, hochdosierten Iodtabletten dürfen nur im Falle einer Freisetzung von radioaktivem Iod eingenommen werden. Sie sind nicht zum Ausgleich eines alimentären Iodmangels geeignet. Sie stellen auch keine universell gegen jede Art von Strahlenschäden wirkende „Strahlenschutzsubstanz“ dar; sie wirken nur auf die Schilddrüse. | Die für die Iodblockade vorgesehenen, hochdosierten Iodtabletten dürfen nur im Falle einer Freisetzung von radioaktivem Iod eingenommen werden. Sie sind nicht zum Ausgleich eines alimentären Iodmangels geeignet. Sie stellen auch keine universell gegen jede Art von Strahlenschäden wirkende „Strahlenschutzsubstanz“ dar; sie wirken nur auf die Schilddrüse. | ||
:{{SSK|330}} | |||
== Siehe auch == | == Siehe auch == | ||
Zeile 28: | Zeile 29: | ||
[[Category:Glossar]] | [[Category:Glossar]] | ||
[[Category:Zuständigkeit A5]] | [[Category:Zuständigkeit A5]] | ||
[[Category: | [[Category:Geprüft 2024]] | ||
__NOTOC__ | __NOTOC__ | ||
<section end=more /> | <section end=more /> |
Version vom 28. März 2024, 15:56 Uhr
Vorverteilung (von Jodtabletten) ist eine Weiterleitung auf diese Seite.
Die Vorverteilung von Iodtabletten bedeutet die ereignisunabhängige Vorverteilung an die Haushalte in der unmittelbaren Umgebung von Kernkraftwerken. Durch diese Maßnahme soll erreicht werden, dass im Ereignisfall Iodtabletten bei der betroffenen Bevölkerung schnell verfügbar sind. Im Ereignisfall sollten die Tabletten möglichst vor einer Inhalation von Radioiod eingenommen werden können. Die Durchführung der Vorverteilung kann nach Arzneimittelgesetz (AMG) nur über Apotheken (§ 43 AMG) und zentrale Beschaffungsstellen (§ 47 AMG) erfolgen. Die Vorverteilung muss in der Regel im Ereignisfall durch eine weitere Verteilaktion ergänzt werden, da vorverteilte Iodtabletten in den Haushalten verloren gegangen sein können oder die Tabletten überhaupt nicht abgeholt wurden.
Hinweis
Es ist nutzlos und sogar schädlich, wenn eine Iodblockade aus eigener Initiative, d. h. ohne Aufforderung durch die zuständigen Behörden, durchführt wird.
Die für die Iodblockade vorgesehenen, hochdosierten Iodtabletten dürfen nur im Falle einer Freisetzung von radioaktivem Iod eingenommen werden. Sie sind nicht zum Ausgleich eines alimentären Iodmangels geeignet. Sie stellen auch keine universell gegen jede Art von Strahlenschäden wirkende „Strahlenschutzsubstanz“ dar; sie wirken nur auf die Schilddrüse.
- Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.
Siehe auch
Anmerkung zur Schreibweise
Die SSK verwendet in ihren Empfehlungen und Stellungnahmen grundsätzlich die in der Fachsprache übliche Schreibweise mit I, also Iod. In der SSK Empfehlung „Verwendung von Jodtabletten zur Jodblockade der Schilddrüse bei einem kerntechnischen Unfall“ (den sog. Jodmerkblättern) wurde ausnahmsweise die in der Alltagssprache gebräuchliche Schreibweise Jod gewählt, da sich diese Empfehlung auch an die Allgemeinbevölkerung richtet.
Weblinks
jodblockade.de - Website des BMU zur Jodblockade
==Weitere Definitionen==
In bisherigen Beratungsergebnissen der SSK
Die Vorverteilung von Iodtabletten bedeutet die ereignisunabhängige Vorverteilung an die Haushalte in der unmittelbaren Umgebung von Kernkraftwerken. Durch diese Maßnahme soll erreicht werden, dass im Ereignisfall Iodtabletten bei der betroffenen Bevölkerung schnell verfügbar sind. Im Ereignisfall sollten die Tabletten möglichst vor einer Inhalation von Radioiod eingenommen werden können. Die Durchführung der Vorverteilung kann nach Arzneimittelgesetz (AMG) nur über Apotheken (§ 43 AMG) und zentrale Beschaffungsstellen (§ 47 AMG) erfolgen. Die Vorverteilung muss in der Regel im Ereignisfall durch eine weitere Verteilaktion ergänzt werden, da vorverteilte Iodtabletten in den Haushalten verloren gegangen sein können oder die Tabletten überhaupt nicht abgeholt wurden.
- Aktuell verwendet in: SSK 2015[1]
Referenzen
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission Verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B4