Notfallexpositionssituation: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß § 2 Abs. 3 [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/ StrlSchG] ist eine Notfallexpositionssituation eine Expositionssituation, die durch einen radiologischen Notfall entsteht, solange die Situation nicht unter die Begriffsbestimmung der bestehenden Expositionssituation nach § 2 Abs. 4 StrlSchG fällt. <ref>{{Vorlage:Empf Abgeleitete Richtwerte}}</ref>
Gemäß § 2 Abs. 3 [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/ StrlSchG] ist eine Notfallexpositionssituation eine Expositionssituation, die durch einen radiologischen [[Notfall]] entsteht, solange die Situation nicht unter die Begriffsbestimmung der bestehenden Expositionssituation nach § 2 Abs. 4 StrlSchG fällt. <ref>{{Vorlage:Empf Abgeleitete Richtwerte}}</ref>


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Version vom 4. August 2020, 10:09 Uhr

Gemäß § 2 Abs. 3 StrlSchG ist eine Notfallexpositionssituation eine Expositionssituation, die durch einen radiologischen Notfall entsteht, solange die Situation nicht unter die Begriffsbestimmung der bestehenden Expositionssituation nach § 2 Abs. 4 StrlSchG fällt. [1]

Expositionssituation infolge eines Notfalls.[2]

Verwendet in

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