Beruflich strahlenexponierte Person/Beschäftigte: Unterschied zwischen den Versionen

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Beruflich strahlenexponierte Person im Sinne dieser Verordnung ist
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# im Bereich der Tätigkeiten diejenige der Kategorie A oder B des § 54, und
# im Bereich der Arbeiten diejenige, für die die Abschätzung nach § 95 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 6 Millisievert überschreiten kann, oder für die die Ermittlung nach § 103 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 1 Millisievert überschreiten kann; (2015 02 20 Empf 1 mSv   StrlSchV2001)
 
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== Siehe auch  ==
== Siehe auch  ==
*[[Strahlenexposition, berufliche]]
*[[Strahlenexposition, berufliche]]


[[Category:Leere Glossareinträge]]
 
[[Category:Glossar A1]]
[[Category:Glossar A1]]
[[Category:Glossar A3]]
[[Category:Glossar A6]]
[[Category:Glossar A6]]
[[Category:Glossar A7]]
[[Category:Glossar A7]]

Version vom 4. August 2020, 14:13 Uhr

Beruflich strahlenexponierte Person im Sinne dieser Verordnung ist

  1. im Bereich der Tätigkeiten diejenige der Kategorie A oder B des § 54, und
  2. im Bereich der Arbeiten diejenige, für die die Abschätzung nach § 95 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 6 Millisievert überschreiten kann, oder für die die Ermittlung nach § 103 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 1 Millisievert überschreiten kann; (2015 02 20 Empf 1 mSv   StrlSchV2001)

Verwendet in

SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[1]
StrlSchV 2001

Siehe auch


  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6