Beruflich strahlenexponierte Person/Beschäftigte: Unterschied zwischen den Versionen

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== Juristische Definition ==
Beruflich strahlenexponierte Person im Sinne dieser Verordnung ist
Beruflich strahlenexponierte Person im Sinne dieser Verordnung ist
# im Bereich der Tätigkeiten diejenige der Kategorie A oder B des § 54, und
# im Bereich der Tätigkeiten diejenige der Kategorie A oder B des § 54, und
# im Bereich der Arbeiten diejenige, für die die Abschätzung nach § 95 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 6 Millisievert überschreiten kann, oder für die die Ermittlung nach § 103 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 1 Millisievert überschreiten kann; (2015 02 20 Empf 1 mSv   StrlSchV2001)
# im Bereich der Arbeiten diejenige, für die die Abschätzung nach § 95 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 6 Millisievert überschreiten kann, oder für die die Ermittlung nach § 103 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 1 Millisievert überschreiten kann; [https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl101s1714.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl101s1714.pdf%27%5D__1596542283130 StrlSchV 2001]


== Verwendet in  ==
== Verwendet in  ==
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== Siehe auch  ==
== Siehe auch  ==

Version vom 2. November 2020, 12:38 Uhr

Juristische Definition

Beruflich strahlenexponierte Person im Sinne dieser Verordnung ist

  1. im Bereich der Tätigkeiten diejenige der Kategorie A oder B des § 54, und
  2. im Bereich der Arbeiten diejenige, für die die Abschätzung nach § 95 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 6 Millisievert überschreiten kann, oder für die die Ermittlung nach § 103 Absatz 1 ergeben hat, dass die effektive Dosis im Kalenderjahr 1 Millisievert überschreiten kann; StrlSchV 2001

Verwendet in

SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[1]

Siehe auch


  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6