Strahlenexposition, berufliche: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. November 2020, 13:39 Uhr
Occupational exposure ist eine Weiterleitung auf diese Seite.
Juristische Definition
Die Strahlenexposition einer Person, die
a) zum Ausübenden einer Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder einer Arbeit nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis steht oder diese Tätigkeit oder Arbeit selbst ausübt,
b) eine Aufgabe nach § 19 oder § 20 des Atomgesetzes oder nach § 66 dieser Verordnung wahrnimmt, oder
c) im Rahmen des § 15 oder § 95 dieser Verordnung in fremden Anlagen, Einrichtungen oder Betriebsstätten beschäftigt ist, dort eine Aufgabe nach § 15 selbst wahrnimmt oder nach § 95 eine Arbeit selbst ausübt.
Eine nicht mit der Berufsausübung zusammenhängende Strahlenexposition bleibt dabei unberücksichtigt. StrlSchV 2001
ICRP 103 (deutsche Ausgabe)
Alle Expositionen von Beschäftigten während ihrer Arbeit. Darin nicht enthalten sind
- Expositionen, die von der regulatorischen Kontrolle ausgeschlossen wurden und Expositionen durch Tätigkeiten und Quellen, die von der Überwachung befreit sind,
- medizinische Expositionen und
- Expositionen durch die normale natürliche Hintergrundstrahlung.
Verwendet in
SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[1]
ICRP (Englisch)
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6