Strahlenexposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Glossar Strahlenschutz
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Absichtliche Exposition von Personen zu Bildgebungszwecken, wobei die Hauptabsicht der Exposition nicht darin besteht, einen gesundheitlichen Nutzen für die strahlenexponierte Person zu bewirken. [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0059 RL 2013/59/] | Absichtliche Exposition von Personen zu Bildgebungszwecken, wobei die Hauptabsicht der Exposition nicht darin besteht, einen gesundheitlichen Nutzen für die strahlenexponierte Person zu bewirken. [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0059 RL 2013/59/Euratom] | ||
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Version vom 5. November 2020, 14:25 Uhr
Juristische Definition
Absichtliche Exposition von Personen zu Bildgebungszwecken, wobei die Hauptabsicht der Exposition nicht darin besteht, einen gesundheitlichen Nutzen für die strahlenexponierte Person zu bewirken. RL 2013/59/Euratom
Verwendet in
SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[1]
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6