Freigrenze: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
MueSSKGS-user (Diskussion | Beiträge)
Die Seite wurde neu angelegt: „Freigrenzen sind Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität einzelner Radionuklide, die in Anlage IV, Tabelle 1 der StrlSchV aufgeführt sind. Der Umgang…“
 
MueSSKGS-user (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Freigrenzen sind Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität einzelner Radionuklide, die in Anlage IV, Tabelle 1 der StrlSchV aufgeführt sind. Der Umgang mit [[Radioaktiver Stoff|radioaktiven Stoffen]], deren Aktivität oder spezifische Aktivität die Werte der Freigrenzen überschreitet, bedarf der Genehmigung und unterliegt den Bestimmungen der Überwachung nach der StrlSchV.<br>
Freigrenzen sind Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität einzelner Radionuklide, die in Anlage IV, Tabelle 1 der [[StrlSchV]] aufgeführt sind. Der Umgang mit [[Radioaktiver Stoff|radioaktiven Stoffen]], deren Aktivität oder spezifische Aktivität die Werte der Freigrenzen überschreitet, bedarf der Genehmigung und unterliegt den Bestimmungen der Überwachung nach der StrlSchV.<br>
aus: [https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Strahlenschutz/strlsch_messungen_glossar.pdf Glossar Messanleitungen Stand 2009]
aus: [https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Strahlenschutz/strlsch_messungen_glossar.pdf Glossar Messanleitungen Stand 2009](aktualisiert)


[[Category:Glossar A3]]
[[Category:Glossar A3]]

Version vom 9. Dezember 2020, 09:47 Uhr

Freigrenzen sind Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität einzelner Radionuklide, die in Anlage IV, Tabelle 1 der StrlSchV aufgeführt sind. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität oder spezifische Aktivität die Werte der Freigrenzen überschreitet, bedarf der Genehmigung und unterliegt den Bestimmungen der Überwachung nach der StrlSchV.
aus: Glossar Messanleitungen Stand 2009(aktualisiert)