UNSCEAR: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
HenSSKGS-user (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
MueSSKGS-user (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Das <section begin=abk />United Nations Scientific Committee on the Effects of Atomic Radiation<section end=abk /> hat die Aufgabe, die Bewertung der Pegel natürlicher und künstlicher Radioaktivität weltweit zu erfassen und den Wissensstand über deren Risiken für Mensch und Umwelt zu ermitteln. Die UNSCEAR-Berichte werden von der ICRP als eine der Grundlagen für ihre Empfehlungen zur nationalen Strahlenschutzgesetzgebung verwendet.
Das <section begin=abk />United Nations Scientific Committee on the Effects of Atomic Radiation<section end=abk /> hat die Aufgabe, die Bewertung der Pegel natürlicher und künstlicher [[Radioaktivität]] weltweit zu erfassen und den Wissensstand über deren Risiken für Mensch und Umwelt zu ermitteln. Die UNSCEAR-Berichte werden von der ICRP als eine der Grundlagen für ihre Empfehlungen zur nationalen Strahlenschutzgesetzgebung verwendet.
<section begin=more />
<section begin=more />
== Verwendet in  ==
== Verwendet in  ==

Version vom 4. Januar 2021, 07:31 Uhr

Das United Nations Scientific Committee on the Effects of Atomic Radiation hat die Aufgabe, die Bewertung der Pegel natürlicher und künstlicher Radioaktivität weltweit zu erfassen und den Wissensstand über deren Risiken für Mensch und Umwelt zu ermitteln. Die UNSCEAR-Berichte werden von der ICRP als eine der Grundlagen für ihre Empfehlungen zur nationalen Strahlenschutzgesetzgebung verwendet.

Verwendet in

SSK 2018 - Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen[1]

Weblinks

Offizielle Website der UNSCEAR

Siehe auch


  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet im Umlaufverfahren am 07. September 2018. Bekanntmachung im BAnz AT 14.11.2019 B5