Ableitung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ableitung ist die Abgabe flüssiger, aerosolpartikelgebundener oder gasförmiger [[Radioaktiver Stoff|radioaktiver Stoffe]] aus Anlagen oder Einrichtungen auf hierfür vorgesehenen Wegen.<br>
Ableitung ist die Abgabe flüssiger, aerosolpartikelgebundener oder gasförmiger [[Radioaktiver Stoff|radioaktiver Stoffe]] aus Anlagen oder Einrichtungen auf hierfür vorgesehenen Wegen.<br>
aus: [https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Strahlenschutz/strlsch_messungen_glossar.pdf Glossar Messanleitungen Stand 2009]
aus: [https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Strahlenschutz/strlsch_messungen_glossar.pdf Glossar Messanleitungen Stand 2009]
==Juristische Definition==
Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen. [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/__1.html § 1 Abs. 1 StrlSchV 2018]
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[[Category:Glossar A3]]
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Version vom 26. Januar 2021, 13:33 Uhr

Ableitung ist die Abgabe flüssiger, aerosolpartikelgebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe aus Anlagen oder Einrichtungen auf hierfür vorgesehenen Wegen.
aus: Glossar Messanleitungen Stand 2009

Juristische Definition

Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen. § 1 Abs. 1 StrlSchV 2018