Radioaktiver Stoff: Unterschied zwischen den Versionen

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Jeder Stoff, der ein oder mehrere Radionuklide enthält, deren [[Aktivität]] oder [[Aktivitätskonzentration]] unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann. [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0059 RL2013/59/Euratom]  
Jeder Stoff, der ein oder mehrere Radionuklide enthält, deren [[Aktivität]] oder [[Aktivitätskonzentration]] unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann. [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0059 RL2013/59/Euratom]  


Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__2.html § 3 Abs. 1 S. 1 StrlSchG 2018]
Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__3.html § 3 Abs. 1 S. 1 StrlSchG 2018]


== [http://www.icrp.org/publication.asp?id=ICRP%20Publication%20103 ICRP 103 (deutsche Ausgabe)] ==
== [http://www.icrp.org/publication.asp?id=ICRP%20Publication%20103 ICRP 103 (deutsche Ausgabe)] ==

Version vom 26. Januar 2021, 15:45 Uhr

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Juristische Definition

Jeder Stoff, der ein oder mehrere Radionuklide enthält, deren Aktivität oder Aktivitätskonzentration unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann. RL2013/59/Euratom

Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. § 3 Abs. 1 S. 1 StrlSchG 2018

ICRP 103 (deutsche Ausgabe)

Stoffe, die nach nationalem Recht aufgrund ihrer Radioaktivität der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen. Dabei wird häufig sowohl die Aktivität als auch die Aktivitätskonzentration berücksichtigt.

Verwendet in

SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[1]

ICRP (Englisch)

Radioactive substance

Siehe auch



  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6