Freigrenze: Unterschied zwischen den Versionen

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Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dienen. [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__5.html § 5 Abs. 15 StrlSchG 2018]
Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dienen. [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__5.html § 5 Abs. 15 StrlSchG 2018]


Die Freigrenze ist ein von einer zuständigen Behörde oder in den Rechtsvorschriften festgelegter Wert, ausgedrückt als Aktivitätskonzentration oder Gesamtaktivität, bis zu dessen Erreichen eine Strahlungsquelle nicht anmeldungs- oder zulassungspflichtig ist. [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02013L0059-20140117&from=EN Art 4 Abs. 34 Richtlinie 2013/59/Euratom]
Die Freigrenze ist ein von einer zuständigen Behörde oder in den Rechtsvorschriften festgelegter Wert, ausgedrückt als Aktivitätskonzentration oder Gesamtaktivität, bis zu dessen Erreichen eine Strahlungsquelle nicht anmeldungs- oder zulassungspflichtig ist. {{Euratom Art4|34}}


[[Category:Glossar A3]]
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Version vom 27. Januar 2021, 14:00 Uhr

Freigrenzen sind Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität einzelner Radionuklide, die in Anlage IV, Tabelle 1 der StrlSchV aufgeführt sind. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität oder spezifische Aktivität die Werte der Freigrenzen überschreitet, bedarf der Genehmigung und unterliegt den Bestimmungen der Überwachung nach der StrlSchV.
aus: Glossar Messanleitungen Stand 2009(aktualisiert)

Juristische Definition

Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dienen. § 5 Abs. 15 StrlSchG 2018

Die Freigrenze ist ein von einer zuständigen Behörde oder in den Rechtsvorschriften festgelegter Wert, ausgedrückt als Aktivitätskonzentration oder Gesamtaktivität, bis zu dessen Erreichen eine Strahlungsquelle nicht anmeldungs- oder zulassungspflichtig ist. Art 4 Abs. 34 Richtlinie 2013/59/Euratom