Notfallexpositionssituation: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
HenSSKGS-user (Diskussion | Beiträge)
HenSSKGS-user (Diskussion | Beiträge)
Zeile 14: Zeile 14:
Notfallexpositionssituation ist eine Expositionssituation, die durch einen Notfall entsteht, solange die Situation nicht unter Absatz 4 fällt. [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__2.html § 2 Abs. 3 StrlSchG 2018]
Notfallexpositionssituation ist eine Expositionssituation, die durch einen Notfall entsteht, solange die Situation nicht unter Absatz 4 fällt. [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__2.html § 2 Abs. 3 StrlSchG 2018]


Notfall-Expositionssituation ist eine Expositionssituation infolge eines Notfalls. [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02013L0059-20140117&from=EN Art 4 Abs. 27 Richtlinie 2013/59/Euratom]
Notfall-Expositionssituation ist eine Expositionssituation infolge eines Notfalls. {{Euratom Art4|27}}


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 27. Januar 2021, 13:22 Uhr

Emergency exposure situation ist eine Weiterleitung auf diese Seite.

Gemäß § 2 Abs. 3 StrlSchG ist eine Notfallexpositionssituation eine Expositionssituation, die durch einen radiologischen Notfall entsteht, solange die Situation nicht unter die Begriffsbestimmung der bestehenden Expositionssituation nach § 2 Abs. 4 StrlSchG fällt. [1]

an anderer Stelle definiert als:

Expositionssituation infolge eines Notfalls.[2]

ICRP 103 (deutsche Ausgabe)

Mit Strahlenexposition verbundener Notfall, der während Tätigkeiten oder Arbeiten auftreten oder sich daraus entwickeln kann und Sofortmaßnahmen erfordert. [3]

Verwendet in

Referenzfehler: Das in <references> definierte <ref>-Tag hat kein Namensattribut.

ICRP (Englisch)

Emergency exposure situation

Juristische Definition

Notfallexpositionssituation ist eine Expositionssituation, die durch einen Notfall entsteht, solange die Situation nicht unter Absatz 4 fällt. § 2 Abs. 3 StrlSchG 2018

Notfall-Expositionssituation ist eine Expositionssituation infolge eines Notfalls. Art 4 Abs. 27 Richtlinie 2013/59/Euratom

Siehe auch