Radioaktiver Stoff, offen & umschlossen: Unterschied zwischen den Versionen

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==Juristische Definition==
==Juristische Definition==
Offene radioaktive Stoffe: Alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe.[https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__5.html § 5 Abs. 34 StrlSchG 2018]
Offene radioaktive Stoffe: Alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe. {{StrlSchG2018|5|34}}


Umschlossene radioaktive Stoffe: Radioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen, nicht zerstörungsfrei zu öffnenden, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung des umschlossenen radioaktiven Stoffes muss mindestens 0,2 Zentimeter betragen. [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__5.html § 5 Abs. 35 StrlSchG 2018]
Umschlossene radioaktive Stoffe: Radioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen, nicht zerstörungsfrei zu öffnenden, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung des umschlossenen radioaktiven Stoffes muss mindestens 0,2 Zentimeter betragen. {{StrlSchG2018|5|35}}


== Siehe auch  ==
== Siehe auch  ==

Version vom 27. Januar 2021, 15:07 Uhr

Radioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird, werden als umschlossene radioaktive Stoffe bezeichnet. Eine Abmessung muss dabei mindestens 0,2 cm betragen. Alle anderen radioaktiven Stoffe bezeichnet man als offene radioaktive Stoffe.
aus: Glossar Messanleitungen Stand 2009

Juristische Definition

Offene radioaktive Stoffe: Alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe. Vorlage:StrlSchG2018

Umschlossene radioaktive Stoffe: Radioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen, nicht zerstörungsfrei zu öffnenden, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung des umschlossenen radioaktiven Stoffes muss mindestens 0,2 Zentimeter betragen. Vorlage:StrlSchG2018

Siehe auch