Ableitung: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Glossar Strahlenschutz
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Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen. | Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen. {{StrlSchV2018|1|1}} | ||
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Version vom 28. Januar 2021, 08:56 Uhr
Ableitung ist die Abgabe flüssiger, aerosolpartikelgebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe aus Anlagen oder Einrichtungen auf hierfür vorgesehenen Wegen.
aus: Glossar Messanleitungen Stand 2009
Juristische Definition
Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen. StrlSchV 2018 § 1 Abs. 1[1]
- ↑ StrlSchV 2018 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018. BGBl. I S. 2034, 2036, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8) geändert worden ist