Aktivität, spezifische: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
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== Juristische Definition ==
== Juristische Definition ==
Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifischenAktivität die Masse des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener Anwendunguntrennbar verbunden ist. Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder des Gasgemisches.<br>
Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifischenAktivität die Masse des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener Anwendunguntrennbar verbunden ist. Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder des Gasgemisches.<br>
aus:  [https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/__1.html § 1 Abs. 17 StrlSchV 2018]
aus:  {{StrlSchV2018|1|17}}
 
== Siehe auch  ==
== Siehe auch  ==
*[[Aktivität]]
*[[Aktivität]]

Version vom 28. Januar 2021, 10:18 Uhr

Quotient aus der Aktivität eines Stoffes und der Masse dieses Stoffes. Einheit Bq/kg. Bezeichnen A die Aktivität und m die Masse des Stoffes, so ergibt sich die spezifische Aktivität zu: Asp = A /m.
aus: Lexikon zur Kernenergie, Ausgabe Januar 2019

Juristische Definition

Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifischenAktivität die Masse des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener Anwendunguntrennbar verbunden ist. Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder des Gasgemisches.
aus: StrlSchV 2018 § 1 Abs. 17[1]

Siehe auch


  1. StrlSchV 2018 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018. BGBl. I S. 2034, 2036, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8) geändert worden ist