Personendosis: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Personendosis (''H''<sub>p</sub>(d)) ist eine Dosismessgröße. Die [[Äquivalentdosis]] in ICRU-Weichteilgewebe in einer geeigneten Tiefe d unter der Stelle der Körperoberfläche, an der das Personendosimeter getragen wird. Die Einheit der Personendosis ist das Joule pro Kilogramm (J kg<sup>-1</sup>), ihr besonderer Name ist Sievert (Sv). | |||
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Version vom 28. Januar 2021, 11:52 Uhr
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Mess-Äquivalentdosis, gemessen an der für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche. Die Einheit der Personendosis ist J kg-1, ihr Name ist Sievert (Einheitenzeichen Sv).
Als Personendosis gelten die Größen Tiefen-Personendosis Hp(10), Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) und Augenlinsen-Personendosis Hp(3). Der Messwert der Tiefen-Personendosis Hp(10) - geeignete Bauart, Kalibrierung sowie richtige Trageweise der Personendosimeter vorausgesetzt – stellt bei Exposition des ganzen Körpers mit durchdringender Strahlung einen Schätzwert für die effektive Dosis und die Organ-Äquivalentdosen tiefliegender Organe, in Spezialfällen auch für die Organ-Äquivalentdosen der Hände, Unterarme, Füße und Knöchel dar. Der Messwert der Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist bei Ganz- oder Teilkörperexposition ein Schätzwert für die lokale Haut-Äquivalentdosis, in Spezialfällen auch für die Organ-Äquivalentdosen der Hände, Unterarme, Füße und Knöchel. Der Messwert der Augenlinsen-Personendosis Hp(3) liefert einen Schätzwert für die Augenlinsen-Äquivalentdosis. Die wichtigste Voraussetzung für die Möglichkeit solcher Dosisabschätzungen ist die korrekte Trageweise des Personendosimeters.
ICRP 103
Die Personendosis (Hp(d)) ist eine Dosismessgröße. Die Äquivalentdosis in ICRU-Weichteilgewebe in einer geeigneten Tiefe d unter der Stelle der Körperoberfläche, an der das Personendosimeter getragen wird. Die Einheit der Personendosis ist das Joule pro Kilogramm (J kg-1), ihr besonderer Name ist Sievert (Sv).
Juristische Definition
Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage 18 Teil A angegebenen Messgrößen an einer für die Exposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche. StrlSchV 2018 § 1 Abs. 14[1]
Verwendet in
SSK 2018 - Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen[2]
- ↑ StrlSchV 2018 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018. BGBl. I S. 2034, 2036, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8) geändert worden ist
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet im Umlaufverfahren am 07. September 2018. Bekanntmachung im BAnz AT 14.11.2019 B5