Atrophie: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit dem Begriff Atrophie wird ein wahrnehmbarer Gewebeschwund mit Minderung der Funktion bezeichnet. In der Dermatologie zählt die Atrophie zu den pathologischen Hautveränderungen. Der Gewebsschwund kann durch Volumen- bzw. Größenabnahme der Zellen (sogenannte einfache Atrophie) oder durch Abnahme der Zellzahl (numerische Atrophie = Hypoplasie) jeweils mit oder ohne gleichzeitige Veränderungen in der Zellstruktur auftreten. <ref>SSK 2021</ref>
Mit dem Begriff Atrophie wird ein wahrnehmbarer Gewebeschwund mit Minderung der Funktion bezeichnet. Der Gewebsschwund kann durch Volumen- bzw. Größenabnahme der Zellen (sogenannte einfache Atrophie) oder durch Abnahme der Zellzahl (numerische Atrophie = Hypoplasie) jeweils mit oder ohne gleichzeitige Veränderungen in der Zellstruktur auftreten. <ref>SSK 2021</ref>


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Version vom 2. Februar 2021, 13:13 Uhr

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Mit dem Begriff Atrophie wird ein wahrnehmbarer Gewebeschwund mit Minderung der Funktion bezeichnet. Der Gewebsschwund kann durch Volumen- bzw. Größenabnahme der Zellen (sogenannte einfache Atrophie) oder durch Abnahme der Zellzahl (numerische Atrophie = Hypoplasie) jeweils mit oder ohne gleichzeitige Veränderungen in der Zellstruktur auftreten. [1]

an anderer Stelle definiert als:

Mit dem Begriff Atrophie wird in der Pathologie ein wahrnehmbarer Gewebeschwund bezeichnet. In der Dermatologie zählt die Atrophie zu den pathologischen Hautveränderungen. Der Gewebsschwund kann durch Volumen- bzw. Größenabnahme der Zellen (sogenannte einfache Atrophie) oder durch Abnahme der Zellzahl (numerische Atrophie = Hypoplasie) jeweils mit oder ohne gleichzeitige Veränderungen in der Zellstruktur auftreten.


Verwendet in

SSK 2018 - Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen[2]

Referenzen


  1. SSK 2021
  2. Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet im Umlaufverfahren am 07. September 2018. Bekanntmachung im BAnz AT 14.11.2019 B5