Radioaktiver Stoff: Unterschied zwischen den Versionen

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== Juristische Definition ==
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Ein Radioaktiver Stoff ist jeder Stoff, der ein oder mehrere Radionuklide enthält, deren [[Aktivität]] oder [[Aktivitätskonzentration]] unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann. {{Euratom Art4|78}}
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Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. {{StrlSchG2018|3|1}}
Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann.  
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== [http://www.icrp.org/publication.asp?id=ICRP%20Publication%20103 ICRP 103 (deutsche Ausgabe)] ==
== [http://www.icrp.org/publication.asp?id=ICRP%20Publication%20103 ICRP 103 (deutsche Ausgabe)] ==

Version vom 9. Februar 2021, 11:29 Uhr

Radioactive substance ist eine Weiterleitung auf diese Seite.

Juristische Definition

Ein Radioaktiver Stoff ist jeder Stoff, der ein oder mehrere Radionuklide enthält, deren Aktivität oder Aktivitätskonzentration unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann.

In: Art 4 Abs. 78 Richtlinie 2013/59/Euratom

Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann.

In: Vorlage:StrlSchG2018

ICRP 103 (deutsche Ausgabe)

Stoffe, die nach nationalem Recht aufgrund ihrer Radioaktivität der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen. Dabei wird häufig sowohl die Aktivität als auch die Aktivitätskonzentration berücksichtigt.

Verwendet in

SSK 2015 - Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten.[1]

ICRP (Englisch)

Radioactive substance

Siehe auch



  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6