Notfallexpositionssituation: Unterschied zwischen den Versionen

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==Juristische Definition==
==Juristische Definition==
Notfallexpositionssituation ist eine Expositionssituation, die durch einen Notfall entsteht, solange die Situation nicht unter Absatz 4 fällt. {{StrlSchG2018|2|3}}
Notfallexpositionssituation ist eine Expositionssituation, die durch einen Notfall entsteht, solange die Situation nicht unter Absatz 4 fällt.  
:In: {{StrlSchG2017|2|3}}


Notfall-Expositionssituation ist eine Expositionssituation infolge eines Notfalls. {{Euratom Art4|27}}
Notfall-Expositionssituation ist eine Expositionssituation infolge eines Notfalls.  
:In: {{Euratom Art4|27}}


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 9. Februar 2021, 11:48 Uhr

Emergency exposure situation ist eine Weiterleitung auf diese Seite.

Gemäß § 2 Abs. 3 StrlSchG ist eine Notfallexpositionssituation eine Expositionssituation, die durch einen radiologischen Notfall entsteht, solange die Situation nicht unter die Begriffsbestimmung der bestehenden Expositionssituation nach § 2 Abs. 4 StrlSchG fällt. [1]

an anderer Stelle definiert als:

Expositionssituation infolge eines Notfalls.[2]

ICRP 103 (deutsche Ausgabe)

Mit Strahlenexposition verbundener Notfall, der während Tätigkeiten oder Arbeiten auftreten oder sich daraus entwickeln kann und Sofortmaßnahmen erfordert. [3]

Verwendet in

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ICRP (Englisch)

Emergency exposure situation

Juristische Definition

Notfallexpositionssituation ist eine Expositionssituation, die durch einen Notfall entsteht, solange die Situation nicht unter Absatz 4 fällt.

In: StrlSchG 2017 § 2 Abs. 3[1]

Notfall-Expositionssituation ist eine Expositionssituation infolge eines Notfalls.

In: Art 4 Abs. 27 Richtlinie 2013/59/Euratom[2]

Siehe auch


  1. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist
  2. Rat der Europäischen Union. Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom. Amtsblatt der Europäischen Union, L 13/1, 17.01.2014