Strahlenschutzkultur: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Begriff „Strahlenschutzkultur“ beschreibt, wie Strahlenschutz am Arbeitsplatz, in der Medizin und im täglichen Leben gesetzlich geregelt, verwaltet, durchgeführt, erhalten und wahrgenommen wird. Praktisch bedeutet Strahlenschutzkultur, dass bei allen Entscheidungen und Verhaltensweisen die Ziele und Anforderungen des Strahlenschutzes beachtet werden. Das gilt insbesondere auch in einer [[Notfallexpositionssituation]] und einer sich ggf. daraus ergebenden [[Expositionssituation, bestehende|bestehenden Expositionssituation]]. | Der Begriff „Strahlenschutzkultur“ beschreibt, wie Strahlenschutz am Arbeitsplatz, in der Medizin und im täglichen Leben gesetzlich geregelt, verwaltet, durchgeführt, erhalten und wahrgenommen wird. Praktisch bedeutet Strahlenschutzkultur, dass bei allen Entscheidungen und Verhaltensweisen die Ziele und Anforderungen des Strahlenschutzes beachtet werden. Das gilt insbesondere auch in einer [[Notfallexpositionssituation]] und einer sich ggf. daraus ergebenden [[Expositionssituation, bestehende|bestehenden Expositionssituation]]. <section begin=more /> | ||
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Version vom 1. März 2021, 13:01 Uhr
Der Begriff „Strahlenschutzkultur“ beschreibt, wie Strahlenschutz am Arbeitsplatz, in der Medizin und im täglichen Leben gesetzlich geregelt, verwaltet, durchgeführt, erhalten und wahrgenommen wird. Praktisch bedeutet Strahlenschutzkultur, dass bei allen Entscheidungen und Verhaltensweisen die Ziele und Anforderungen des Strahlenschutzes beachtet werden. Das gilt insbesondere auch in einer Notfallexpositionssituation und einer sich ggf. daraus ergebenden bestehenden Expositionssituation.
- Aktuell verwendet in:
- SSK 2015 - Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima[1]
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Weiterentwicklung des Notfallschutzes durch Umsetzen der Erfahrungen aus Fukushima. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 04.01.2016 B3