Freigrenze: Unterschied zwischen den Versionen

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Freigrenzen sind Werte der [[Aktivität]] und [[Aktivität, spezifische|spezifischen Aktivität]] einzelner [[Radionuklid]]e, die in Anlage IV, Tabelle 1 der [[StrlSchV]] aufgeführt sind. Der Umgang mit [[Radioaktiver Stoff|radioaktiven Stoffen]], deren Aktivität oder spezifische Aktivität die Werte der Freigrenzen überschreitet, bedarf der Genehmigung und unterliegt den Bestimmungen der Überwachung nach der StrlSchV.
Freigrenzen sind Werte der [[Aktivität]] und [[Aktivität, spezifische|spezifischen Aktivität]] einzelner [[Radionuklid]]e, die in Anlage IV, Tabelle 1 der [[StrlSchV]] aufgeführt sind. Der Umgang mit [[Radioaktiver Stoff|radioaktiven Stoffen]], deren Aktivität oder spezifische Aktivität die Werte der Freigrenzen überschreitet, bedarf der [[Genehmigung]] und unterliegt den Bestimmungen der Überwachung nach der StrlSchV.
:[https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Strahlenschutz/strlsch_messungen_glossar.pdf Glossar Messanleitungen Stand 2009]
:[https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Strahlenschutz/strlsch_messungen_glossar.pdf Glossar Messanleitungen Stand 2009]



Version vom 4. März 2021, 09:28 Uhr

Freigrenzen sind Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität einzelner Radionuklide, die in Anlage IV, Tabelle 1 der StrlSchV aufgeführt sind. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität oder spezifische Aktivität die Werte der Freigrenzen überschreitet, bedarf der Genehmigung und unterliegt den Bestimmungen der Überwachung nach der StrlSchV.

Glossar Messanleitungen Stand 2009

Weitere Definitionen

In Rechtstexten

Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dienen.

StrlSchG 2017 § 5 Abs. 15[1]

Die Freigrenze ist ein von einer zuständigen Behörde oder in den Rechtsvorschriften festgelegter Wert, ausgedrückt als Aktivitätskonzentration oder Gesamtaktivität, bis zu dessen Erreichen eine Strahlungsquelle nicht anmeldungs- oder zulassungspflichtig ist.

Art 4 Abs. 34 Richtlinie 2013/59/Euratom


  1. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist