Abfall, radioaktiver: Unterschied zwischen den Versionen

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===In Rechtstexten===
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§ 5 (1 ) ergänzen StrlSchG
Radioaktiver Abfall ist [[Radioaktives Material|radioaktives Material]] in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das von dem Mitgliedstaat oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von dem Mitgliedstaat anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das im Rahmen von Gesetzgebung und Vollzug des Mitgliedstaates als radioaktiver Abfall der Regulierung durch eine zuständige Regulierungsbehörde unterliegt.
Radioaktiver Abfall ist [[Radioaktives Material|radioaktives Material]] in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das von dem Mitgliedstaat oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von dem Mitgliedstaat anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das im Rahmen von Gesetzgebung und Vollzug des Mitgliedstaates als radioaktiver Abfall der Regulierung durch eine zuständige Regulierungsbehörde unterliegt.
:{{Euratom Art4|79}}
:{{Euratom Art4|79}}

Version vom 15. April 2021, 13:38 Uhr

Radioaktive Stoffe, die beseitigt werden sollen oder aus Strahlenschutzgründen geordnet beseitigt werden müssen.

Lexikon zur Kernenergie, Ausgabe Januar 2019

Radioaktive Abfälle wurden früher in hoch-, mittel- und schwachradioaktive Abfälle unterteilt. Aus endlagerspezifischer Sicht unterscheidet man besser zwischen Wärme entwickelnden Abfällen und Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung.

Glossar Messanleitungen Stand 2009

Weitere Definitionen

Im ICRP Glossary (Englisch)

Radioactive waste

In Rechtstexten

§ 5 (1 ) ergänzen StrlSchG

Radioaktiver Abfall ist radioaktives Material in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das von dem Mitgliedstaat oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von dem Mitgliedstaat anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das im Rahmen von Gesetzgebung und Vollzug des Mitgliedstaates als radioaktiver Abfall der Regulierung durch eine zuständige Regulierungsbehörde unterliegt.

Art 4 Abs. 79 Richtlinie 2013/59/Euratom