Radioaktiver Stoff, offen & umschlossen: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Radioaktiver Stoff|Radioaktive Stoffe]], die ständig von einer allseitig dichten, festen inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird, werden als umschlossene radioaktive Stoffe bezeichnet. Eine Abmessung muss dabei mindestens 0,2&nbsp;cm betragen. Alle anderen radioaktiven Stoffe bezeichnet man als offene radioaktive Stoffe.<section begin=more />
[[Radioaktiver Stoff|Radioaktive Stoffe]], die ständig von einer allseitig dichten, festen inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird, werden als umschlossene radioaktive Stoffe bezeichnet. Eine Abmessung muss dabei mindestens 0,2&nbsp;cm betragen. Alle anderen radioaktiven Stoffe bezeichnet man als offene radioaktive Stoffe.<section begin=more />
:[https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Strahlenschutz/strlsch_messungen_glossar.pdf Glossar Messanleitungen Stand 2009]
:{{Glossar Messanleitungen}}
:{{AG83 2021|15|April}}


==Weitere Definitionen==
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:{{StrlSchG2017|5|35}}
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== Siehe auch  ==
==Referenzen==
*[[Radioaktiver Stoff]]
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[[Category:AG83-05]]
[[Category:Glossar]]
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[[Category:Zuständigkeit A3]]
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[[Category:Ungeprüft]]
[[Category:Geprüft 2021]]
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Version vom 20. April 2021, 07:54 Uhr

Radioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird, werden als umschlossene radioaktive Stoffe bezeichnet. Eine Abmessung muss dabei mindestens 0,2 cm betragen. Alle anderen radioaktiven Stoffe bezeichnet man als offene radioaktive Stoffe.

Glossar Messanleitungen[1]
Verabschiedet in der AG83 Glossar am 15. April 2021.

Weitere Definitionen

Rechtstexten

Offene radioaktive Stoffe: Alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe.

StrlSchG 2017 § 5 Abs. 34[2]

Umschlossene radioaktive Stoffe: Radioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen, nicht zerstörungsfrei zu öffnenden, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung des umschlossenen radioaktiven Stoffes muss mindestens 0,2 Zentimeter betragen.

StrlSchG 2017 § 5 Abs. 35[2]

Referenzen

  1. Rühle H, Kanisch H, Vogl K, Keller H, Bruchertseifer F, Schkade U-K, Wershofen H. Glossar zu den Messanleitungen für die Überwachung radioaktiver Stoffe in der Umwelt und externer StrahIung. September 2009. ISBN 1865-8725
  2. 2,0 2,1 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist