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Freigrenzen sind Werte der [[Aktivität]] und [[Aktivität, spezifische|spezifischen Aktivität]] einzelner [[Radionuklid]]e, die in Anlage IV, Tabelle 1 der [[StrlSchV]] aufgeführt sind. Der [[Umgang]] mit [[Radioaktiver Stoff|radioaktiven Stoffen]], deren Aktivität oder spezifische Aktivität die Werte der Freigrenzen überschreitet, bedarf der [[Genehmigung]] und unterliegt den Bestimmungen der Überwachung nach der StrlSchV. | Freigrenzen sind Werte der [[Aktivität]] und [[Aktivität, spezifische|spezifischen Aktivität]] einzelner [[Radionuklid]]e, die in Anlage IV, Tabelle 1 der [[StrlSchV]] aufgeführt sind. Der [[Umgang]] mit [[Radioaktiver Stoff|radioaktiven Stoffen]], deren Aktivität oder spezifische Aktivität die Werte der Freigrenzen überschreitet, bedarf der [[Genehmigung]] und unterliegt den Bestimmungen der Überwachung nach der StrlSchV. | ||
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Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind und für [[Tätigkeit]]en im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dienen. | Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind und für [[Tätigkeit]]en im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dienen. | ||
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Version vom 26. Mai 2021, 14:05 Uhr
Freigrenzen sind Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität einzelner Radionuklide, die in Anlage IV, Tabelle 1 der StrlSchV aufgeführt sind. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität oder spezifische Aktivität die Werte der Freigrenzen überschreitet, bedarf der Genehmigung und unterliegt den Bestimmungen der Überwachung nach der StrlSchV.
Weitere Definitionen
Im ICRP Glossary (Englisch)
In Rechtstexten
Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dienen.
Die Freigrenze ist ein von einer zuständigen Behörde oder in den Rechtsvorschriften festgelegter Wert, ausgedrückt als Aktivitätskonzentration oder Gesamtaktivität, bis zu dessen Erreichen eine Strahlungsquelle nicht anmeldungs- oder zulassungspflichtig ist.
Referenzen
- ↑ Rühle H, Kanisch H, Vogl K, Keller H, Bruchertseifer F, Schkade U-K, Wershofen H. Glossar zu den Messanleitungen für die Überwachung radioaktiver Stoffe in der Umwelt und externer StrahIung. September 2009. ISBN 1865-8725
- ↑ Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist