Excess Relative Risk: Unterschied zwischen den Versionen

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ERR <section begin=abk /><u>E</u>xcess <u>r</u>elative <u>r</u>ate oder  <u>e</u>xcess <u>r</u>elative <u>r</u>isk (''zusätzliche relative Rate'')<section end=abk />. Relative Erhöhung der [[Mortalitätsrate|Mortalitäts-]] oder [[Inzidenzrate]] (Quotient aus totaler Rate und Hintergrundrate) in einer Personengruppe mit einer bestimmten [[Strahlenexposition]] im Vergleich zu einer nicht exponierten Gruppe. In der Epidemiologie wird hierfür häufig der Term ‚excess relative risk‘ verwendet. <section begin=more />
ERR <section begin=abk /><u>E</u>xcess <u>r</u>elative <u>r</u>ate (''zusätzliche relative Rate'') oder  <u>e</u>xcess <u>r</u>elative <u>r</u>isk (''zusätzliches relatives Risiko'')<section end=abk />. Die zusätzliche relative Rate ist der Betrag, um den die relative Rate pro Dosis steigt. Die relative Rate ist dabei der Quotient der Rate in der Gruppe der Exponierten und der Hintergrundrate. In der Epidemiologie wird häufig die zusätzliche relative Rate, etwa geschätzt aus einem Poisson-Regressionsmodell, als Approximation für das zusätzliche relative Risiko verwendet. <section begin=more />
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Version vom 14. Juni 2021, 15:01 Uhr

ERR Excess relative rate (zusätzliche relative Rate) oder excess relative risk (zusätzliches relatives Risiko). Die zusätzliche relative Rate ist der Betrag, um den die relative Rate pro Dosis steigt. Die relative Rate ist dabei der Quotient der Rate in der Gruppe der Exponierten und der Hintergrundrate. In der Epidemiologie wird häufig die zusätzliche relative Rate, etwa geschätzt aus einem Poisson-Regressionsmodell, als Approximation für das zusätzliche relative Risiko verwendet.

Aktuell verwendet in:
SSK 2018 - Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen[1]

Weitere Definitionen

Im ICRP Glossary (Englisch)

Excess relative risk


  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Grundlagen zur Begründung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet im Umlaufverfahren am 07. September 2018. Bekanntmachung im BAnz AT 14.11.2019 B5