Biologischer Endpunkt: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
{{Weiterleitung|Outcome-Parameter}}
{{Weiterleitung|Outcome-Parameter}}
Ein biologischer Endpunkt einer Studie ist ein vordefiniertes und objektiv messbares Ereignis oder messbarer Parameter (z. B. Krankheit, Tod, Zellvermehrung, gentoxische Effekte, molekulare Veränderung, physiologische Veränderungen etc.), welche durch die [[Exposition]] durch eine potenziell schädliche Substanz (Pathogen, chemische Substanz oder physikalisches Agens) auftreten oder verändert werden können.
Ein biologischer Endpunkt einer Studie ist ein vordefiniertes und objektiv messbares Ereignis oder messbarer Parameter (z. B. Krankheit, Tod, Zellvermehrung, gentoxische Effekte, molekulare Veränderung, physiologische Veränderungen etc.), welche durch die [[Exposition]] durch eine potenziell schädliche Substanz (Pathogen, chemische Substanz oder physikalisches Agens wie z. B. ionisierende Strahlung oder UV-Licht) auftreten oder verändert werden können.
:Aktuell verwendet in:
:Aktuell verwendet in:
:{{EMF und 5G}}
:{{EMF und 5G}}

Version vom 29. Juli 2021, 10:24 Uhr

Outcome-Parameter ist eine Weiterleitung auf diese Seite.

Ein biologischer Endpunkt einer Studie ist ein vordefiniertes und objektiv messbares Ereignis oder messbarer Parameter (z. B. Krankheit, Tod, Zellvermehrung, gentoxische Effekte, molekulare Veränderung, physiologische Veränderungen etc.), welche durch die Exposition durch eine potenziell schädliche Substanz (Pathogen, chemische Substanz oder physikalisches Agens wie z. B. ionisierende Strahlung oder UV-Licht) auftreten oder verändert werden können.

Aktuell verwendet in:
SSK 2021 - Elektromagnetische Felder im Zusammenhang mit den 5G-Mobilfunknetzen[1]

Siehe auch

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Elektromagnetische Felder im Zusammenhang mit den 5G-Mobilfunknetzen. Stellungnahme der Strahlenschutzkommission mit wissenschaftlicher Begründung verabschiedet in der 317. Sitzung der SSK am 9. und 10. Dezember 2021