Frequenzband (Nachrichtentechnik): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
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Das für eine Daten- oder Sprachübertragung zur Verfügung stehende, benötigte oder genutzte Frequenzintervall, gemessen in Hertz (Hz).
Das für eine Daten- oder Sprachübertragung zur Verfügung stehende, benötigte oder genutzte Frequenzintervall, gemessen in Hertz (Hz).


Für 5G sind Frequenzbänder in zwei verschiedene Frequenzbereichen vorgesehen. Frequency Range 1 (FR 1) beinhaltet den Frequenzbereich unterhalb von ca. 7 GHz und Frequency Range 2 (FR 2) beinhaltet den Frequenzbereich oberhalb von  ca. 24 GHz.  
Für 5G sind Frequenzbänder in zwei verschiedene Frequenzbereichen vorgesehen. Frequency Range 1 (FR 1) beinhaltet die Frequenzbänder 1,8 GHz, 2,1 GHz und 3,6 GHz und Frequency Range 2 (FR 2) beinhaltet das Frequenzband 26 GHz.  
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===Im Glossar des EMF-Portal===
===Im Glossar des EMF-Portal===
[https://www.emf-portal.org/de/glossary/2853 Frequenzband (Nachrichtentechnik)]
[https://www.emf-portal.org/de/glossary/2853 Frequenzband (Nachrichtentechnik)]
Zusammenhängender, relativ kleiner Frequenzbereich des elektromagnetischen Spektrums, der zur Übertragung von Radio-, Fernseh- oder Mobilfunksignalen verwendet wird.


== Weblinks  ==
== Weblinks  ==

Version vom 4. August 2021, 15:06 Uhr

Das für eine Daten- oder Sprachübertragung zur Verfügung stehende, benötigte oder genutzte Frequenzintervall, gemessen in Hertz (Hz).

Für 5G sind Frequenzbänder in zwei verschiedene Frequenzbereichen vorgesehen. Frequency Range 1 (FR 1) beinhaltet die Frequenzbänder 1,8 GHz, 2,1 GHz und 3,6 GHz und Frequency Range 2 (FR 2) beinhaltet das Frequenzband 26 GHz.

Aktuell verwendet in:
SSK 2021 - Elektromagnetische Felder im Zusammenhang mit den 5G-Mobilfunknetzen[1]

Weitere Definitionen

Im Glossar des EMF-Portal

Frequenzband (Nachrichtentechnik)

Weblinks

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Elektromagnetische Felder im Zusammenhang mit den 5G-Mobilfunknetzen. Stellungnahme der Strahlenschutzkommission mit wissenschaftlicher Begründung verabschiedet in der 317. Sitzung der SSK am 9. und 10. Dezember 2021