Expositionsgrenzwert (nicht-ionisierende Strahlung)
Expositionsgrenzwerte sind Vergleichswerte für physikalische Größen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit möglichen gesundheitlich nachteiligen Wirkungen einer beruflichen Exposition durch nicht-ionisierende Strahlung stehen.
Optische Strahlung
Die Expositionsgrenzwerte zum Schutz von Beschäftigten vor Laserstrahlung sowie vor inkohärenter ultravioletter, sichtbarer und infraroter Strahlung werden in der europäischen Richtlinie 2006/25/EG als maximal zulässige Werte bei einer Exposition der Augen oder der Haut gegenüber künstlicher optischer Strahlung definiert. Sie berücksichtigen die Art des bestrahlten Gewebes (Augen bzw. Haut), die Wellenlänge sowie die Höhe und die Dauer der Exposition. Mit der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG durch die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) sind die in der EU-Richtlinie festgelegten Expositionsgrenzwerte in Deutschland rechtsverbindlich.
Elektromagnetische Felder
Die Expositionsgrenzwerte zum Schutz von Beschäftigten vor elektromagnetischen Feldern werden in der europäischen Richtlinie 2013/35/EU als maximal zulässige Werte für unterschiedliche Feldgrößen festgelegt. Unterschieden werden dabei Expositionsgrenzwerte zum Schutz vor nicht-thermischen (im Frequenzbereich bis 10 MHz) und Expositionsgrenzwerte zum Schutz vor thermischen Wirkungen (im Frequenzbereich oberhalb von 100 kHz). Zusätzlich wird sowohl im Bereich nicht-thermischer als auch im Bereich thermischer Wirkungen zwischen Expositionsgrenzwerten zum Schutz vor gesundheitlichen und Expositionsgrenzwerten zum Schutz vor sensorischen Wirkungen unterschieden. Mit der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU durch die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (EMFV) sind die in der EU-Richtlinie festgelegten Expositionsgrenzwerte (und weitere) in Deutschland rechtsverbindlich. Die Überprüfung der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte erfordert im Allgemeinen hohen Aufwand, weshalb sie in der Praxis typischerweise nur dann erfolgt, wenn Auslösschwellen überschritten werden.
- Diese Definition wurde zuletzt in der 339. Sitzung der SSK am 27./28. Oktober 2025 geprüft.
Referenzen