Arbeiten (StrlSchV 2001)

Aus Glossar Strahlenschutz

Practices, activities ist eine Weiterleitung auf diese Seite.

Hinweis
In der Strahlenschutzverordnung von 2001 wurde zwischen den Handlungen für die zielgerichtete Nutzung ionisierender Strahlung (Tätigkeiten) und verschiedenen, dort genau benannten Handlungen unterschieden, die, ohne Tätigkeiten zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Strahlenexposition oder Kontamination erhöhen können, welche aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden dürfen (Arbeiten). In der aktuellen deutschen Strahlenschutzgesetzgebung wird nicht mehr zwischen Tätigkeiten und Arbeiten unterschieden und nur noch von Tätigkeiten gesprochen.  


Arbeiten im Sinne der StrlSchV 2001 waren: Handlungen, die, ohne Tätigkeit zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Strahlenexposition oder Kontamination erhöhen können

  1. im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien,
  2. soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Buchstabe a fallen,
  3. im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Buchstabe a oder b anfallen,
  4. durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlungsquellen, insbesondere von Radon-222 und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Buchstaben a bis c fallen und nicht zu einem unter Buchstabe a genannten Zweck erfolgen, oder
  5. im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.

Nicht als Arbeiten im Sinne der Verordnung (StrlSchV 2001) galten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen nach § 101 StrlSchV 2001 erfolgen.

Nach: StrlSchV 2001 § 3 Abs. 1[1]
Aktuell verwendet in: SSK 2015[2]
Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.

Weitere Definitionen

In ICRP 103

Im deutschen Sprachraum wird bisher zwischen Arbeiten und Tätigkeiten unterschieden. Die Begriffe Arbeiten und Tätigkeiten wurden eingeführt, um in der Gesetzgebung zwischen Handlungen zu differenzieren, bei denen die ionisierende Strahlung zum Erreichen des Arbeitsziels eingesetzt wird bzw. eine unvermeidbare Begleiterscheinung ist. Eine genaue Definition der Begriffe Arbeiten, Tätigkeiten und Umgang ist in den jeweiligen nationalen Gesetzgebungen zu finden.

Commission on Radiological Protection (ICRP). Die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007 : ICRP-Veröffentlichung 103 - Deutsche Ausgabe verabschiedet im März 2007. Deutsche Ausgabe. BfS-SCHR-47/09, Salzgitter November 2009.

Referenzen

  1. StrlSchV 2001 § 3 Abs. 1 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001. BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459. Außer Kraft am 31. Dezember 2018 durch Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261)
  2. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6