Sponsor (medizinische Forschung)

Aus Glossar Strahlenschutz
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Der Sponsor einer klinischen Studie ist eine natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für die Veranlassung, Organisation und Finanzierung einer klinischen Prüfung bei Menschen übernimmt. Dies umfasst auch die strahlenschutzrechtlich korrekte Durchführung von Studien nach StrlSchG 2017 §§ 31 - 37.[1]

Diese Definition wurde zuletzt in der 321. Sitzung der SSK am 22./23. September 2022 geprüft.

Aktuell verwendet in: SSK 2022[2]

Weitere Definitionen

In Rechtstexten

"Sponsor" Person, Unternehmen, Institution oder Organisation, die bzw. das die Verantwortung für die Einleitung, das Management und/oder die Finanzierung einer klinischen Prüfung übernimmt.

Richtlinie 2001/20/EG Artikel 2 (e)[3]

Referenzen

  1. §§ 31 - 37 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist
  2. Strahlenschutzkommission (SSK). Therapeutische Verfahren in der Nuklearmedizin. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, Verabschiedet in der 321. Sitzung der SSK am 22./23. September 2022
  3. Rat der Europäischen Union. Richtlinie 2001/20/EG Artikel 2 (e) des Rates der Europäischen Union vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln. Amtsblatt der Europäischen Union, L 121, 1.5.2001