Standortbescheinigung: Versionsgeschichte

Aus Glossar Strahlenschutz

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8. September 2025

1. September 2025

  • AktuellVorherige 13:4813:48, 1. Sep. 2025 HenSSKGS Diskussion Beiträge 771 Bytes +771 Die Seite wurde neu angelegt: „Eine ortsfeste Funkanlage mit einer EIRP (siehe „EIRP“) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für den Standort der Funkanlage eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkanlage mit einer EIRP von mehr als 0,1 Watt, jedoch weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamt-EIRP von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamt-EIRP von 10 W…“