Standortbescheinigung

Aus Glossar Strahlenschutz

Eine Standortbescheinigung gilt für ortsfeste Funkanlage mit einer EIRP (siehe „EIRP“) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für den Standort der Funkanlage eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkanlage mit einer EIRP von mehr als 0,1 Watt, jedoch weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamt-EIRP von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamt-EIRP von 10 Watt erreicht oder überschritten wird. Standortbescheinigungen werden auf Antrag von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) ausgestellt.


Gesetz ergänzen

Referenzen


index.php?title=Kategorie:Glossar index.php?title=Kategorie:Zuständigkeit A6 index.php?title=Kategorie:Ungeprüft