Radon: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
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Radon ist ein radioaktives Edelgas. Die drei Isotope Radon-219 (historisch "Actinon" genannt), Radon-220 ("Thoron") und Radon-222 (Radon) sind Teile der natürlichen Zerfallsreihen von [[Natürliches Uran|Uran]]-235 (Uran-Actinium-Reihe) Thorium-232 (Thorium-Reihe) und Uran-238 (Uran-Radium-Reihe). Radon-222 ist das am häufigsten vorkommende und mit einer [[Physikalische Halbwertszeit|Halbwertszeit]] von 3,8 Tagen das stabilste Radon-Isotop. Wenn im Strahlenschutzrecht von "Radon" die Rede ist, sind meistens Radon-222 und dessen Zerfallsprodukte gemeint.
Radon ist ein radioaktives Edelgas. Die drei Isotope Radon-219 (historisch "Actinon" genannt), Radon-220 ("Thoron") und Radon-222 (Radon) sind Teile der natürlichen Zerfallsreihen von [[Natürliches Uran|Uran]]-235 (Uran-Actinium-Reihe) Thorium-232 (Thorium-Reihe) und Uran-238 (Uran-Radium-Reihe). Radon-222 ist das am häufigsten vorkommende und mit einer [[Physikalische Halbwertszeit|Halbwertszeit]] von 3,8 Tagen das stabilste Radon-Isotop. Wenn im Strahlenschutzrecht von "Radon" die Rede ist, ist immer Radon-222 und dessen Zerfallsprodukte gemeint.
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Das Radionuklid <sup>222</sup>Rn und dessen Zerfallsprodukte.
Das Radionuklid <sup>222</sup>Rn und dessen Zerfallsprodukte.
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Aktuelle Version vom 13. April 2023, 08:41 Uhr

Radon ist ein radioaktives Edelgas. Die drei Isotope Radon-219 (historisch "Actinon" genannt), Radon-220 ("Thoron") und Radon-222 (Radon) sind Teile der natürlichen Zerfallsreihen von Uran-235 (Uran-Actinium-Reihe) Thorium-232 (Thorium-Reihe) und Uran-238 (Uran-Radium-Reihe). Radon-222 ist das am häufigsten vorkommende und mit einer Halbwertszeit von 3,8 Tagen das stabilste Radon-Isotop. Wenn im Strahlenschutzrecht von "Radon" die Rede ist, ist immer Radon-222 und dessen Zerfallsprodukte gemeint.

Diese Definition wurde zuletzt in der 324. Sitzung der SSK am 22. März 2023 geprüft.

Nach: BfS.de Was ist Radon?

Siehe auch

Weitere Definitionen

In Rechtstexten

Das Radionuklid 222Rn und dessen Zerfallsprodukte.

StrlSchG 2017 § 5 Abs. 28[1]

Referenzen

  1. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist