Radiopharmakon: Unterschied zwischen den Versionen

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Radiopharmakon ist ein synonymer Begriff für „radioaktives Arzneimittel“ (von griech. pharmakon Droge, Arznei). Radioaktive Arzneimittel sind Arzneimittel, die [[Radioaktiver Stoff|radioaktive Stoffe]] sind oder enthalten und [[Ionisierende Strahlung|ionisierende Strahlen]] spontan aussenden und die dazu bestimmt sind, wegen dieser Eigenschaften angewendet zu werden.


Radiopharmakon ist ein synonymer Begriff für „radioaktives Arzneimittel“ (von griech. pharmakon Droge, Arznei). Radioaktive Arzneimittel sind Arzneimittel, die [[Radioaktiver Stoff|radioaktive Stoffe]] sind oder enthalten und ionisierende Strahlen spontan aussenden und die dazu bestimmt sind, wegen dieser Eigenschaften angewendet zu werden (Begriffsbesitimmungen AMG )
Radiopharmaka sind von Gesetzes wegen Arzneimittel. In aller Regel haben sie aber keine pharmakologische Wirkung.
:Aktuell verwendet in:
:Nach [https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__4.html AMG 2005 § 4 Abs. 8 S. 1]<ref>§ 4 Abs. 8 S. 1  Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist</ref>
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== Siehe auch  ==
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Aktuelle Version vom 2. Juni 2023, 08:33 Uhr

Sprachen: Deutsch English

Radiopharmakon ist ein synonymer Begriff für „radioaktives Arzneimittel“ (von griech. pharmakon Droge, Arznei). Radioaktive Arzneimittel sind Arzneimittel, die radioaktive Stoffe sind oder enthalten und ionisierende Strahlen spontan aussenden und die dazu bestimmt sind, wegen dieser Eigenschaften angewendet zu werden.

Radiopharmaka sind von Gesetzes wegen Arzneimittel. In aller Regel haben sie aber keine pharmakologische Wirkung.

Nach AMG 2005 § 4 Abs. 8 S. 1[1]
Diese Definition wurde zuletzt in der 321. Sitzung der SSK am 22./23. September 2022 geprüft.

Aktuell verwendet in: SSK 2022[2]

Siehe auch

Referenzen

  1. § 4 Abs. 8 S. 1 Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist
  2. Strahlenschutzkommission (SSK). Therapeutische Verfahren in der Nuklearmedizin. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, Verabschiedet in der 321. Sitzung der SSK am 22./23. September 2022