Radioaktives Verbraucherprodukt: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Verbraucherprodukt (radioaktives) ist ein Gerät oder ein hergestellter Gegenstand, in die bzw. den absichtlich eines oder mehrere [[Radionuklid]]e eingefügt wurden oder in der/dem Radionuklide durch [[Aktivierung]] erzeugt worden sind oder die/ der ionisierende Strahlung erzeugt und die/der [[Einzelpersonen der Bevölkerung]] verkauft oder zur Verfügung gestellt werden kann, ohne dass eine besondere Überwachung oder [[Regulatorische Kontrolle|regulatorische Kontrolle]] nach dem Verkauf erfolgt. <section begin="more" />
Ein Verbraucherprodukt (radioaktives) ist ein Gerät oder ein hergestellter Gegenstand, in die bzw. den absichtlich eines oder mehrere [[Radionuklid]]e eingefügt wurden oder in der/dem Radionuklide durch [[Aktivierung]] erzeugt worden sind oder die/ der ionisierende Strahlung erzeugt und die/der [[Einzelpersonen der Bevölkerung]] verkauft oder zur Verfügung gestellt werden kann, ohne dass eine besondere Überwachung oder [[Regulatorische Kontrolle (im Strahlenschutz)|regulatorische Kontrolle]] nach dem Verkauf erfolgt. <section begin="more" />


'''Hinweis''' Das Strahlenschutzgesetz in der aktuellen Fassung verwendet den Begriff Konsumgut anstelle von Verbraucherprodukt.
'''Hinweis''' Das Strahlenschutzgesetz in der aktuellen Fassung verwendet den Begriff Konsumgut anstelle von Verbraucherprodukt.
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==Weitere Definitionen==
==Weitere Definitionen==

Aktuelle Version vom 14. September 2023, 11:39 Uhr

Sprachen: Deutsch English

Ein Verbraucherprodukt (radioaktives) ist ein Gerät oder ein hergestellter Gegenstand, in die bzw. den absichtlich eines oder mehrere Radionuklide eingefügt wurden oder in der/dem Radionuklide durch Aktivierung erzeugt worden sind oder die/ der ionisierende Strahlung erzeugt und die/der Einzelpersonen der Bevölkerung verkauft oder zur Verfügung gestellt werden kann, ohne dass eine besondere Überwachung oder regulatorische Kontrolle nach dem Verkauf erfolgt.

Hinweis Das Strahlenschutzgesetz in der aktuellen Fassung verwendet den Begriff Konsumgut anstelle von Verbraucherprodukt.

Art 4 Abs. 17 Richtlinie 2013/59/Euratom
Diese Definition wurde zuletzt in der 317. Sitzung der SSK am 9./10. Dezember 2021 geprüft.

Aktuell verwendet in: SSK 2015[1]

Weitere Definitionen

In Rechtstexten

Konsumgüter: Für den Endverbraucher bestimmte Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Güter und Gegenstände des täglichen Gebrauchs zur Verwendung im häuslichen und beruflichen Bereich. Keine Konsumgüter sind Bauprodukte und bauartzugelassene Vorrichtungen, wenn diese Bauprodukte oder Vorrichtungen sonstige radioaktive Stoffe enthalten.

StrlSchG 2017 § 5 Abs. 20[2]

Referenzen

  1. Strahlenschutzkommission (SSK). Umsetzung des Dosisgrenzwertes für Einzelpersonen der Bevölkerung für die Summe der Expositionen aus allen zugelassenen Tätigkeiten. Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 274. Sitzung der SSK am 19./20. Februar 2015. Bekanntmachung im BAnz AT 23.11.2015 B6
  2. Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist