Inkorporationsüberwachung: Unterschied zwischen den Versionen
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:a) Regelmäßige Überwachung: Überwachung bei einem konstanten und zeitlich nicht eingrenzbarem Inkorporationsrisiko unter Einhaltung | :a) Regelmäßige Überwachung: Überwachung bei einem konstanten und zeitlich nicht eingrenzbarem Inkorporationsrisiko unter Einhaltung definierter Überwachungsintervalle. | ||
:b) Überwachung aus besonderem Anlass: Überwachung nach außergewöhnlichen Ereignissen, bei zeitlich begrenztem Umgang, Ein- und Ausgangsmessungen. | :b) Überwachung aus besonderem Anlass: Überwachung nach außergewöhnlichen Ereignissen, bei zeitlich begrenztem [[Umgang]], Ein- und Ausgangsmessungen. | ||
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:{{SSK|330}} | |||
==Siehe auch== | |||
*[[Inkorporationsrisiko]] | |||
==Referenzen== | |||
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[[Category:Geprüft 2024]] | |||
[[Category:Glossar A3]] | |||
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Aktuelle Version vom 27. März 2024, 16:36 Uhr
Die Inkorporationsüberwachung bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Feststellung einer möglichen, einer stattfindenden oder einer bereits erfolgten Inkorporation radioaktiver Stoffe einschließlich deren dosimetrischer Bewertung:
- a) Regelmäßige Überwachung: Überwachung bei einem konstanten und zeitlich nicht eingrenzbarem Inkorporationsrisiko unter Einhaltung definierter Überwachungsintervalle.
- b) Überwachung aus besonderem Anlass: Überwachung nach außergewöhnlichen Ereignissen, bei zeitlich begrenztem Umgang, Ein- und Ausgangsmessungen.
- Nach: RiPhyKo Teil 2 (Inkorporationsüberwachung)[1]
- Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.
Siehe auch
Referenzen
- ↑ Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen. Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) (§§ 40, 41 und 42 StrlSchV). Anlage zum RdSchr. vom 12.1.2007 – RS II 3 - 15530/1