Strahlenschutzbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Person, die in Strahlen­schutzfragen, die für eine bestimmte Art von Tätigkeit re­levant sind, über die fachliche Kompetenz verfügt, um die Umsetzung der Strahlenschutzvorkehrungen durchzufüh­ren oder zu beaufsichtigen.<br>
In Deutschland sind Strahlenschutzbeauftragte Personen, die vom Strahlenschutzverantwortlichen für die Leitung oder Beaufsichtigung einer [[Tätigkeit]] in einem betrieblich geregelten Entscheidungsbereich schriftlich bestellt wurden, um den Strahlenschutz bei der Tätigkeit gewährleisten zu können. Strahlenschutzbeauftragte verfügen über die im Rahmen eines behördlichen Aktes bestätigte erforderliche Fachkunde. Sie sind im Rahmen ihrer Bestellung verantwortlich und weisungsbefugt.
aus: [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0059  RL 2013/59/Euratom]<br>
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==Weitere Definitionen==
===In Rechtstexten===
Ein Strahlenschutzbeauftragter ist eine Person, die in Strahlenschutzfragen, die für eine bestimmte Art von Tätigkeit relevant sind, über die fachliche Kompetenz verfügt, um die Umsetzung der Strahlenschutzvorkehrungen durchzuführen oder zu beaufsichtigen.<section begin=more />
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==Referenzen==
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Aktuelle Version vom 28. März 2024, 13:47 Uhr

In Deutschland sind Strahlenschutzbeauftragte Personen, die vom Strahlenschutzverantwortlichen für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit in einem betrieblich geregelten Entscheidungsbereich schriftlich bestellt wurden, um den Strahlenschutz bei der Tätigkeit gewährleisten zu können. Strahlenschutzbeauftragte verfügen über die im Rahmen eines behördlichen Aktes bestätigte erforderliche Fachkunde. Sie sind im Rahmen ihrer Bestellung verantwortlich und weisungsbefugt.

Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.

Weitere Definitionen

In Rechtstexten

Ein Strahlenschutzbeauftragter ist eine Person, die in Strahlenschutzfragen, die für eine bestimmte Art von Tätigkeit relevant sind, über die fachliche Kompetenz verfügt, um die Umsetzung der Strahlenschutzvorkehrungen durchzuführen oder zu beaufsichtigen.

Art 4 Abs. 74 Richtlinie 2013/59/Euratom

Referenzen