Inkorporationsüberwachung: Unterschied zwischen den Versionen

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Gesamtheit aller Maßnahmen zur Feststellung einer möglichen, stattfindenden oder bereits erfolgten [[Inkorporation]] radioaktiver Stoffe einschließlich deren dosimetrischer Bewertung:
Die Inkorporationsüberwachung bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Feststellung einer möglichen, einer stattfindenden oder einer bereits erfolgten [[Inkorporation]] radioaktiver Stoffe einschließlich deren dosimetrischer Bewertung:
:a)  Regelmäßige Überwachung: Überwachung bei einem konstanten und zeitlich nicht eingrenzbarem Inkorporationsrisiko unter Einhaltung definierter Überwachungsintervalle.
:a)  Regelmäßige Überwachung: Überwachung bei einem konstanten und zeitlich nicht eingrenzbarem Inkorporationsrisiko unter Einhaltung definierter Überwachungsintervalle.
:b)  Überwachung aus besonderem Anlass: Überwachung nach außergewöhnlichen Ereignissen, bei zeitlich begrenztem [[Umgang]], Ein- und Ausgangsmessungen.
:b)  Überwachung aus besonderem Anlass: Überwachung nach außergewöhnlichen Ereignissen, bei zeitlich begrenztem [[Umgang]], Ein- und Ausgangsmessungen.
:Nach: {{Richtlinie Inkorporationsüberwachung}}
:Nach: {{Richtlinie Inkorporationsüberwachung}}
:{{SSK|330}}
==Siehe auch==
*[[Inkorporationsrisiko]]


==Referenzen==
==Referenzen==
<references />
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[[Category:Glossar A3]]
[[Category:Glossar A3]]
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Aktuelle Version vom 27. März 2024, 16:36 Uhr

Die Inkorporationsüberwachung bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Feststellung einer möglichen, einer stattfindenden oder einer bereits erfolgten Inkorporation radioaktiver Stoffe einschließlich deren dosimetrischer Bewertung:

a) Regelmäßige Überwachung: Überwachung bei einem konstanten und zeitlich nicht eingrenzbarem Inkorporationsrisiko unter Einhaltung definierter Überwachungsintervalle.
b) Überwachung aus besonderem Anlass: Überwachung nach außergewöhnlichen Ereignissen, bei zeitlich begrenztem Umgang, Ein- und Ausgangsmessungen.
Nach: RiPhyKo Teil 2 (Inkorporationsüberwachung)[1]
Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.

Siehe auch

Referenzen

  1. Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen. Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) (§§ 40, 41 und 42 StrlSchV). Anlage zum RdSchr. vom 12.1.2007 – RS II 3 - 15530/1