Störfall: Unterschied zwischen den Versionen

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== Juristische Definition ==
Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der kerntechnischen Anlage, der Anlage zur Erzeugung [[Ionisierende Strahlung|ionisierender Strahlung]] oder die [[Tätigkeit]] aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die kerntechnische Anlage oder die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der kerntechnischen Anlage, der Anlage zur
auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind.
Erzeugung ionisierender Strahlung oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt
:{{StrlSchV2018|1|18}}
werden kann und für den die kerntechnische Anlage oder die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
:{{SSK|330}}
auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind.<br>
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==Referenzen==
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[[Category:Geprüft 2024|Stoerfall]]
[[Category:Glossar A3|Stoerfall]]
[[Category:Glossar A3|Stoerfall]]
[[Category:Glossar|Stoerfall]]
[[Category:Glossar|Stoerfall]]
[[Category:Zuständigkeit A5]]
[[Category:Zuständigkeit A5|Stoerfall]]
[[Category:Neue Glossareinträge|Stoerfall]]
[[Category: AG83-24|Stoerfall]]
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Aktuelle Version vom 28. März 2024, 11:45 Uhr

Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der kerntechnischen Anlage, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die kerntechnische Anlage oder die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind.

StrlSchV 2018 § 1 Abs. 18[1]
Diese Definition wurde zuletzt in der 330. Sitzung der SSK am 29./30. Januar 2024 geprüft.

Referenzen

  1. StrlSchV 2018 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018. BGBl. I S. 2034, 2036, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8) geändert worden ist