Funkanlage: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
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==Siehe auch==
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==Weitere Definitionen==
===In Rechtstexten===
Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind
# „Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das
:a) bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlt und/oder empfängt oder
:b) Zubehör, wie zum Beispiel eine Antenne, benötigt, damit es bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlen und/oder empfangen kann;
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==Referenzen==
==Referenzen==

Aktuelle Version vom 30. Oktober 2026, 11:51 Uhr

Elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlt und/oder empfängt oder Zubehör, wie zum Beispiel eine Antenne, benötigt, damit es bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlen und/oder empfangen kann.

Diese Definition wurde zuletzt in der 317. Sitzung der SSK am 9./10. Dezember 2021 geprüft.

Aktuell verwendet in: SSK 2021[1]

Siehe auch

Weitere Definitionen

In Rechtstexten

Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind

  1. „Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das
a) bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlt und/oder empfängt oder
b) Zubehör, wie zum Beispiel eine Antenne, benötigt, damit es bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlen und/oder empfangen kann;


FuAG 2017 § 3 Abs 1[2]

Referenzen

  1. ↑ Strahlenschutzkommission (SSK). Elektromagnetische Felder des Mobilfunks im Zuge des aktuellen 5G-Netzausbaus – Technische Aspekte und biologische Wirkungen im unteren Frequenzbereich (FR1, bis ca. 7 GHz). Stellungnahme der Strahlenschutzkommission mit wissenschaftlicher Begründung verabschiedet in der 317. Sitzung der SSK am 9. und 10. Dezember 2021
  2. ↑ [http://www.gesetze-im-internet.de/bemfv/__2.html § 3 Abs 1 Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 214) geändert worden ist"t