Erfordernisschwelle (Inkorporationsüberwachung): Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
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==Weitere Definitionen==
===In Rechtstexten===
Die Erfordernisschwelle wird durch das potenzielle Inkorporationsrisiko einer Person definiert (Inhalation). Sie beträgt 1 mSv effektive Dosis im Kalenderjahr. Das Überschreiten der Erfordernisschwelle erfordert eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung.
:{{Richtlinie Inkorporationsüberwachung}}


==Referenzen==
==Referenzen==

Version vom 3. Mai 2023, 13:30 Uhr

Die Erfordernisschwelle ist der Schwellenwerte der potenziellen effektiven Dosis im Kalenderjahr durch äußere und innere Exposition sowie durch innere Exposition alleine, ab denen eine regelmäßige oder aufgabenbezogene Inkorporationsüberwachung erforderlich ist. Für gebärfähige Personen gilt außerdem eine Erfordernisschwelle für die monatliche potenzielle Organ-Äquivalentdosis der Gebärmutter.

RiPhyKo Teil 2 (Inkorporationsüberwachung)[1]

Siehe auch

Weitere Definitionen

In Rechtstexten

Die Erfordernisschwelle wird durch das potenzielle Inkorporationsrisiko einer Person definiert (Inhalation). Sie beträgt 1 mSv effektive Dosis im Kalenderjahr. Das Überschreiten der Erfordernisschwelle erfordert eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung.

RiPhyKo Teil 2 (Inkorporationsüberwachung)[2]

Referenzen

  1. Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen. Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) (§§ 40, 41 und 42 StrlSchV). Anlage zum RdSchr. vom 12.1.2007 – RS II 3 - 15530/1
  2. Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen. Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) (§§ 40, 41 und 42 StrlSchV). Anlage zum RdSchr. vom 12.1.2007 – RS II 3 - 15530/1