Strahlenschutzbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar Strahlenschutz
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In Deutschland ist ein Strahlenschutzbeauftragter ein Person, die vom Strahlenschutzverantwortlichen für die Leitung oder Beaufsichtigung einer [[Tätigkeit]] schriftlich bestellt wurde, um den Strahlenschutz bei der Tätigkeit gewährleisten zu können. Strahlenschutzbeauftragte verfügen über eine der Tätigkeit angemessenen  Fachkunde, die im Rahmen eines behördlichen Aktes auf Grundlage des Strahlenschutzgesetz und nachgeordneter Regelungen als Fachkunde bestätigt werden. Er ist im Rahmen seiner Bestellung verantwortlich und weisungsbefugt.
In Deutschland sind Strahlenschutzbeauftragte Personen, die vom Strahlenschutzverantwortlichen für die Leitung oder Beaufsichtigung einer [[Tätigkeit]] in einem betrieblich geregelten Entscheidungsbereich schriftlich bestellt wurden, um den Strahlenschutz bei der Tätigkeit gewährleisten zu können. Strahlenschutzbeauftragte verfügen über die im Rahmen eines behördlichen Aktes bestätigte erforderliche Fachkunde. Sie sind im Rahmen ihrer Bestellung verantwortlich und weisungsbefugt.


==Weitere Definitionen==
==Weitere Definitionen==

Version vom 5. September 2023, 15:17 Uhr

In Deutschland sind Strahlenschutzbeauftragte Personen, die vom Strahlenschutzverantwortlichen für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit in einem betrieblich geregelten Entscheidungsbereich schriftlich bestellt wurden, um den Strahlenschutz bei der Tätigkeit gewährleisten zu können. Strahlenschutzbeauftragte verfügen über die im Rahmen eines behördlichen Aktes bestätigte erforderliche Fachkunde. Sie sind im Rahmen ihrer Bestellung verantwortlich und weisungsbefugt.

Weitere Definitionen

Im ICRP Glossary (Englisch)

Radiation safety officer

In Rechtstexten

Ein Strahlenschutzbeauftragter ist eine Person, die in Strahlenschutzfragen, die für eine bestimmte Art von Tätigkeit relevant sind, über die fachliche Kompetenz verfügt, um die Umsetzung der Strahlenschutzvorkehrungen durchzuführen oder zu beaufsichtigen.

Art 4 Abs. 74 Richtlinie 2013/59/Euratom